Wassertrübungen in/bei Bevensen & Umgebung Arbeiten im Leitungsnetz bewirken unbedenkliche Wassertrübungen, welche einige Tage andauern werden. Davon können u.A. betroffen sein:  - Bad Bevensen - Gollern - Groß/Klein Heesebeck - Höfer - Röbbel - Weste Wir bitten von Anrufen diesbezüglich abzusehen, bis die Arbeiten abgeschlossen sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis. mehr erfahren

Stromnetz

Die CUN als Messstellenbetreiber

Messstellenbetrieb und Smart Meter

Die Celle-Uelzen Netz GmbH übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Finden Sie auf dieser Seite Information über die künftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Das haben Sie von modernen Messeinrichtungen


1. Tagesgenauere Verbrauchsinformationen

Mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem sind Sie in der Lage, sowohl Ihre aktuellen als auch vergangene Energieverbräuche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Ihr Messstellenbetreiber ist dann verpflichtet, monatlich eine Aufstellung über Ihren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten zur Verfügung zu stellen.

2. Zähler-Ablesungen vor Ort entfallen

Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich. Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Das müssen Sie wissen

Grundlage hierfür bildet das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), das am 22. Mai 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. 2023 I Nr. 133) und die damit verbundene Novellierung des MsbG.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH führt derzeit den Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes durch.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH kann daneben optional, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Celle-Uelzen Netz GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

  • ca. 125.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 20.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 6000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 41 a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber
  • die Übermittlung der nach §§ 61 und 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt
  • in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2, und 3 Satz 2 MsbG: das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zwei Mal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas
  • nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung, die viertelstundengenauen  Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt "Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) der Celle-Uelzen Netz GmbH" entnommen werden.

Darüber hinaus bietet die Celle-Uelzen Netz GmbH künftig Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte ist ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht. Dieses wird regelmäßig aktualisiert. Sobald die Celle-Uelzen Netz GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese entsprechend in das Preisblatt aufgenommen.

Für Einbau und Betrieb der neuen Messeinrichtungen gelten jährliche Preisobergrenzen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen vom zuständigen Messstellenbetreiber zwingend eingehalten werden.

Achtung: Je nach Art der neuen Messeinrichtung sind diese Kosten unterschiedlich hoch.

Möglicherweise erhalten Sie nach dem Einbau einer modernen Messeinrichtung eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber. 

Das dürfte neu für Sie sein, weil bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung unter dem Posten "Netzkosten" aufgetaucht sind. Das ist allerdings nach dem einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems nicht mehr so einfach möglich.

Einer der beiden Fälle könnte künftig auf Sie zutreffen:

Möglichkeit 1:

Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre Energierechnung abgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt
  • wenn die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2:

Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, die Kosten für den Messstellenbetrieb in der Stromrechnung auszuweisen, dann erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet dann folgende Positionen: 

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz, wie zum Beispiel durch Anschalten des Lichtschalters, haben Sie automatisch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber geschlossen.

Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

Hier finden Sie weitere Informationen der Bundesnetzagentur zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
 

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen finden sie hier:

>> Preisblatt Messstellenbetrieb (gültig ab 1. Januar 2024)
>> Preisblatt Messstellenbetrieb (gültig ab 1. Januar 2023)