Netznutzung Strom Celle-Uelzen Netz

Hochlastzeitfenster

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die Celle-Uelzen Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Individuelle Netzentgelte

Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden für singulär genutzte Betriebsmittel individuelle Netzentgelte ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannebene Mittel-/Niederspannung eine ausschließliche Nutzung durch den Letztverbraucher vorliegt. Das individuelle Netzentgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten des singulär genutzten Betriebsmittels der betroffenen Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze.
 
Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher, dem zuständigen Lieferanten und der Celle-Uelzen Netz GmbH eine Vereinbarung geschlossen wird.
 
Die aktuellen individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle entnehmen Sie die dem folgenden Dokument: Sonderentgelte für atypische Netznutzung (Stand: 17. Oktober 2022)

Hinweis: Durch Inkrafttreten der „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ am 22.03.2019 wurde unter anderem die Sonderregelung gem. § 19 Abs. 3 StromNEV neu gefasst. Gemäß Übergangsregelung des 32 Abs. 9 StromNEV wurden daher bestehende Vereinbarungen aufgrund der vorherigen Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV noch bis zum 31.12.2019 fortgeführt und danach durch die Celle-Uelzen Netz GmbH aufgehoben.

 

Schwachlastregelung

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Nachweis zum Schwachlasttarif
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV).

Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Schwachlastzeit
Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerin für weitere Fragen:

Claudia Engel
Tel. 05141 16-2951
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