Netznutzung

Individuelle Stromnetzentgelte

Angebote zur Netznutzung - auf Sie zugeschnitten

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Celle-Uelzen Netz GmbH (CUN) verpflichtet, einem Endverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das geschieht, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der einzelne Höchstlastbeitrag erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. 

Sonderentgelte für atypische Netznutzung

Die aktuellen individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle entnehmen Sie die dem folgenden Dokument: Sonderentgelte für atypische Netznutzung

Neufassung Sonderregelung

Durch Inkrafttreten der „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ am 22. März 2019 wurde unter anderem die Sonderregelung gem. § 19 Abs. 3 StromNEV neu gefasst: Gemäß Übergangsregelung des § 32 Abs. 9 StromNEV wurden bestehende Vereinbarungen aufgrund der vorherigen Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV noch bis zum 31. Dezember 2019 fortgeführt und danach durch die Celle-Uelzen Netz GmbH aufgehoben. 

Schwachlastregelung

Werden Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) beliefert, kann der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern. 

Nachweis zum Schwachlasttarif

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.  

Voraussetzung ist ein Schwachlasttarif, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV). 

Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen. 

Schwachlastzeit 

Die Schwachlastzeit beträgt täglich acht Stunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm, mit angemessener Vorankündigung, geändert werden. 

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Celle-Uelzen Netz GmbH (CUN) verpflichtet, einem Endverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der einzelne Höchstlastbeitrag erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.