Gemeinschaftliche Gebäudeenergieversorgung

Aktuelle Information zur Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Grundsätzlich sind wir als Netzbetreiber seit Inkrafttreten des Solarpaket I dazu verpflichtet, dieses Modell anzubieten.
Wir arbeiten derzeit an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Es gibt aber noch offene Fragestellungen zum Modell, insbesondere zur Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien (Netzbetreiber, Betreiber der Gebäudestromanlage, Messstellenbetreiber, Stromlieferanten).
Die GGV ist ein neues Versorgungsmodell aus dem „Solarpaket I“, das am 16.05.2024 in Kraft getreten ist. Das Konzept weist den Nutzern eines Gebäudes (Mieter) anteilig den Strom aus einer Gebäudestromanlage (PV-Anlage) zu. Dabei werden die entsprechenden Letztverbraucher durch den Betreiber der PV-Anlage beliefert. Für den Reststrom muss jeder einzelne Letztverbraucher mit einem Stromlieferanten seiner Wahl einen Stromliefervertrag abschließen.
Letztverbraucher können gemäß § 42b Abs. 1 EnWG Strom aus einer Gebäudestromanlage nutzen, wenn
- die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt
- die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt
- die Strombezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher sowie die Erzeugungsmengen viertelstündlich (iMSys oder RLM) gemessen werden
- der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein eigenständiges Modell und löst daher nicht das bisher bekannte Mieterstrommodell ab. Im Gegensatz zu den Mieterstrommodellen (Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG) gibt es bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG keine Übergabemessung (Summenzähler) und kein „Kundennetz“. Alle Messstellen – egal, ob teilnehmend oder nicht-teilnehmend – sind Bestandteil des öffentlichen Stromnetzes.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudestromversorgung besteht kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag gemäß § 21 Abs. 3 EEG.
Die rechnerische Aufteilung des PV-Stroms erfolgt anhand des zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern und dem Betreiber vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Der Aufteilungsschlüssel muss dem Netzbetreiber vom Betreiber der Gebäudestromanlage mitgeteilt werden.
Liegt dem Netzbetreiber keine Information zur Aufteilung vor, wird die erzeugte Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt.
Erzeugt die PV-Anlage mehr Energie als von den teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, fließen diese Energiemenge als Überschuss ins Netz.
Beispiele für den Aufteilungsschlüssel
Statische (konstante) Aufteilung der Energiemengen
Die teilnehmenden Kunden erhalten jeweils einen festen Prozentanteil der erzeugten Energiemenge, wobei die Summe der Anteile 100 % nicht übersteigen darf.
Beispiel für zwei teilnehmende Kunden:
- Kunde 1 erhält 60 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 2 erhält 40 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 3 nimmt nicht teil
Kontakt für Neu- und Bestandsanlagen
Sie haben Fragen zur Abrechnung oder zum Lieferantenwechsel innerhalb eines bestehenden Mieterstrommodells?
Kontaktieren Sie uns gerne unter:
Email: einspeisung(at)cunetz.de
Tel: 05141 16 2916