Erneuerbare Energien
Einspeisemanagement

Wenn eine Netzüberlastung droht
Was versteht man unter Einspeisemanagement? Umgangssprachlich ist auch von "Eisman" oder "Abregelung" die Rede. Gemeint ist: Wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, dürfen Netzbetreiber wie die Celle-Uelzen Netz zum Beispiel eine Photovoltaikanlage oder andere Erzeugungsanlagen ferngesteuert abschalten. Deshalb wird in solche Erzeugungsanlagen ein sogenannter Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger eingebaut.
Die Vorraussetzungen zur Teilnahme am Einspeisemanagement müssen bei Neuanlagen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erfüllt sein. Anderfalls erfolgt eine Sanktion nach den Vorgaben des § 52, bzw. 53 EEG 2023.
Technische Umsetzung
Die Übertragung der Signale zur Leistungsreduzierung erfolgt im Netz der Celle-Uelzen Netz GmbH derzeit für Anlagen am Niederspannungsnetz sowie Anlagen bis maximal 100 kW am Mittelspannungsnetz mittels Tongrundsteueranlage über das Stromnetz. Eine Ausnahme gibt es derzeit im Bereich Wietzendorf.
Bei Anlagen mit einer Leistung größer als 100 kW im Mittelspannungsnetz erfolgt die Übergabe mittels Fernwirkanlagen.
Die jeweils erforderlichen Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger können an den technischen Standorten der Celle-Uelzen Netz in Bostel und Uelzen erworben und durch einen zugelassenen Installateur nach den jeweils aktuell gültigen TAB in unmittelbarer Nähe zur Übergabemessung installiert werden. Die Anbindung der Anlagen(n) liegt in der Verantwortung des Betreibers.
Die erforderlichen Fernwirkanlagen werden auf Anforderung durch die Celle-Uelzen Netz GmbH bereitgestellt. Die Anbindung der Anlagen(n) liegt in der Verantwortung des Betreibers.
- Technische Anforderungen für Anlagen ab 100 kW am MS-Netz
- Technische Anforderungen für PV-Anlagen bis 100 kW am NS-Netz
- Formular Ausgabebeleg für Rundsteuerempfänger
Der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen ist durch den Anlagenbetreiber in schriftlicher Form zu erbringen. Nutzen Sie hierfür dieses Formular.
Netzbetreiber sind berechtigt, vor Ort stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.
Einsätze des Einspeisemanagements im Netz der CUN
Seit dem 27.08.2024 erfolgen zeitweise Abregelungen im Bereich des UW Lachendorf, die betroffenen Anlagenbetreiber werden durch die CUN direkt informiert.
Eine Veröffentlichung der Einsätze erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Engpässe im Netz der Celle-Uelzen Netz GmbH
Seit dem 27.08.2024 besteht im Bereich des UW Lachendorf ein Engpass, dieser kann zeitlich immer mal wieder auftreten.
Allgemeine Informationen: Gesetzeslage
Auszug § 9 Abs 2 EEG 2023
Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK- Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen.
1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
2. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
a) sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
b) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.