Netzentgelte im Stromnetz der CUN
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG ist die Celle-Uelzen Netz GmbH als vorgelagerter Netzbetreiber verpflichtet, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2026 die Höhe der voraussichtlichen Anpassung der Netzentgelte für den Netzzugang für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kommt das Unternehmen auf dieser Seite nach.
Die Höhe der voraussichtlichen Anpassung der Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 entnehmen Sie bitte den vorläufigen Preisblättern unten auf der Seite. Die vorläufigen Preisblätter, gültig für das Jahr 2026, werden Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab 1. Januar 2026.
Die Celle-Uelzen Netz GmbH hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze 2026 ermittelt und darauf aufbauend die voraussichtlichen Netzentgelte für das Jahr 2026 kalkuliert. Die Veröffentlichung der Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass durch die Bundesnetzagentur bzw. gerichtliche Entscheidungen keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen mit Relevanz für das Jahr 2026 getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte erfordern.
Informationen bei Preisänderungen
Zudem behält sich die Celle-Uelzen Netz vor, bei wesentlichen Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, u. a. bei den Netzentgelten der vorgelagerten Netzbetreiber, die vorläufigen Preisblätter 2026 entsprechend anzupassen. Die Celle-Uelzen Netz informiert Sie in diesem Fall unverzüglich.
Die Celle-Uelzen Netz macht darauf aufmerksam, dass zuzüglich zu den Netzentgelten die gesetzlichen Umlagen zu erheben sind.
Hinweis
Eine Veröffentlichung der Umlagen erfolgt ebenfalls durch die Transportnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
vorläufige Preisblätter 2026 für die Netznutzung Strom, gültig ab 1. Januar 2026 (Stand: 10. Oktober 2025)
vorläufige Preise für zusätzliche Leistungen 2026, gültig ab 1. Januar 2026 (Stand: 10. Oktober 2025)
So setzt sich der Strompreis zusammen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was Sie über steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen wissen müssen. Und was das für Ihre Netzentgelte bedeutet.
Hinweis zur Verrechnung von Blindleistung/-arbeit
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. April 2015 mit dem Beschluss BK6-13-042 einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt. Der Netznutzungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verrechnung von Blindarbeit. Infolgedessen ist die Möglichkeit der Abrechnung von Entgelten für Blindarbeit nicht abschließend geklärt.
Die Celle-Uelzen Netz GmbH wird daher zunächst keine Berechnung von Blindarbeitsentgelten im Rahmen der Netznutzungsabrechnung vornehmen. Die Möglichkeit einer späteren Berechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten, daher veröffentlicht die Celle-Uelzen Netz GmbH vorsorglich ein Preisblatt für Blindarbeit ab dem 1. Januar 2016.
Daneben weist die Celle-Uelzen Netz GmbH darauf hin, dass die im Netzanschlussvertrag (NAV) geregelten Netzanschlussbedingungen in Bezug auf die Einhaltung der Blindleistungsgrenzen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Celle-Uelzen Netz GmbH behält sich – gegebenenfalls auch rückwirkend – die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für Blindarbeit ausdrücklich vor.