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Energy Sharing
Einordnung des Energy Sharing
Mit Energy Sharing können Betreiber von Photovoltaik- oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren selbst erzeugten Strom mit anderen teilen. Im Gegensatz zu Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Nutzung dabei nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern über das öffentliche Stromnetz.
Rechtliche Grundlage ist § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Was ist Energy Sharing?
Beim Energy Sharing wird Strom aus erneuerbaren Energien mehreren Teilnehmern zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt. Der Strom wird dabei über das Stromnetz verteilt und anschließend bilanziell den einzelnen Verbrauchern zugeordnet. Eine direkte physische Lieferung zwischen Gebäuden findet nicht statt. Energy Sharing ermöglicht somit die Nutzung von lokal erzeugter Energie auch über mehrere Gebäude oder Standorte hinweg.
Weitere Informationen:
Voraussetzungen
Die Teilnahme am Energy Sharing setzt voraus, dass verschiedene technische und gesetzliche Anforderungen erfüllt sind. Diese ergeben sich insbesondere aus § 42c EnWG sowie ergänzenden Vorgaben aus dem EEG.
Teilnehmerkreis
Die Erzeugungsanlage darf betrieben werden durch:
natürliche Personen
Personengesellschaften
juristische Personen des Privatrechts
Vertragliche Regelungen
Für die Nutzung des Stroms sind mehrere Vereinbarungen erforderlich:
Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmern über den Sharing-Strom
zusätzlicher Stromliefervertrag für den Reststrombezug
Festlegung eines Verteilungsschlüssels für die Strommengen
Energy Sharing ersetzt demnach keinen vollwertigen Stromliefervertrag.
Technische Voraussetzungen
Die Umsetzung erfordert eine geeignete Mess- und Abrechnungstechnik:
Messung von Erzeugung und Verbrauch in 15-Minuten-Intervallen
Einsatz intelligenter Messsysteme oder vergleichbarer Messtechnik
Zuordnung der Strommengen über energiewirtschaftliche Prozesse
Die Messdaten werden durch den zuständigen Messstellenbetreiber verarbeitet und im Rahmen der Marktkommunikation an den Netzbetreiber übermittelt.
Räumliche Voraussetzung
Die gemeinsame Nutzung des Stroms ist auf ein Bilanzierungsgebiet begrenzt. Das bedeutet: Alle Teilnehmer müssen sich im selben Netzgebiet befinden.
Vermarktung der Strommengen
Die erzeugte Energie muss in eine geeignete Vermarktungsform eingebunden sein, insbesondere:
sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG)
Marktprämienmodell (§ 20 EEG)
Der Anlagenbetreiber benennt gegenüber dem Netzbetreiber die gewählte Vermarktungsform, den Direktvermarkter sowie die Verteilung der Strommengen. Nicht verbrauchte Mengen werden über den Direktvermarkter vermarktet.
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Kosten und Rahmenbedingungen
Da das öffentliche Stromnetz genutzt wird, fallen weiterhin die üblichen Kostenbestandteile an:
Netzentgelte
Umlagen
Konzessionsabgaben
Diese gelten unabhängig davon, ob der Strom lokal erzeugt wird.
Abgrenzung zu anderen Modellen
Kontakt
Bei Fragen zum Thema Energy Sharing im Netzgebiet der Celle-Uelzen Netz GmbH können Sie sich gerne an uns wenden: