Einfamilienhaus mit Photovoltaik-Anlage
Solarstrom gemeinsam nutzen

Energy Sharing

Einordnung des Energy Sharing

Mit Energy Sharing können Betreiber von Photovoltaik- oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren selbst erzeugten Strom mit anderen teilen. Im Gegensatz zu Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Nutzung dabei nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern über das öffentliche Stromnetz.

Rechtliche Grundlage ist § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Was ist Energy Sharing?

Beim Energy Sharing wird Strom aus erneuerbaren Energien mehreren Teilnehmern zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt. Der Strom wird dabei über das Stromnetz verteilt und anschließend bilanziell den einzelnen Verbrauchern zugeordnet. Eine direkte physische Lieferung zwischen Gebäuden findet nicht statt. Energy Sharing ermöglicht somit die Nutzung von lokal erzeugter Energie auch über mehrere Gebäude oder Standorte hinweg.

Weitere Informationen:

Voraussetzungen

Die Teilnahme am Energy Sharing setzt voraus, dass verschiedene technische und gesetzliche Anforderungen erfüllt sind. Diese ergeben sich insbesondere aus § 42c EnWG sowie ergänzenden Vorgaben aus dem EEG.

Teilnehmerkreis

Die Erzeugungsanlage darf betrieben werden durch:

natürliche Personen

Personengesellschaften

juristische Personen des Privatrechts

Vertragliche Regelungen

Für die Nutzung des Stroms sind mehrere Vereinbarungen erforderlich:

Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmern über den Sharing-Strom

zusätzlicher Stromliefervertrag für den Reststrombezug

Festlegung eines Verteilungsschlüssels für die Strommengen

Energy Sharing ersetzt demnach keinen vollwertigen Stromliefervertrag.

Technische Voraussetzungen

Die Umsetzung erfordert eine geeignete Mess- und Abrechnungstechnik:

Messung von Erzeugung und Verbrauch in 15-Minuten-Intervallen

Einsatz intelligenter Messsysteme oder vergleichbarer Messtechnik

Zuordnung der Strommengen über energiewirtschaftliche Prozesse

Die Messdaten werden durch den zuständigen Messstellenbetreiber verarbeitet und im Rahmen der Marktkommunikation an den Netzbetreiber übermittelt.

Räumliche Voraussetzung

Die gemeinsame Nutzung des Stroms ist auf ein Bilanzierungsgebiet begrenzt. Das bedeutet: Alle Teilnehmer müssen sich im selben Netzgebiet befinden.

Vermarktung der Strommengen

Die erzeugte Energie muss in eine geeignete Vermarktungsform eingebunden sein, insbesondere:

  • sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG)

  • Marktprämienmodell (§ 20 EEG)

Der Anlagenbetreiber benennt gegenüber dem Netzbetreiber die gewählte Vermarktungsform, den Direktvermarkter sowie die Verteilung der Strommengen. Nicht verbrauchte Mengen werden über den Direktvermarkter vermarktet.

Haus mit Photovoltaik-Anlage

Kosten und Rahmenbedingungen

Da das öffentliche Stromnetz genutzt wird, fallen weiterhin die üblichen Kostenbestandteile an:

  • Netzentgelte

  • Umlagen

  • Konzessionsabgaben

Diese gelten unabhängig davon, ob der Strom lokal erzeugt wird.

Abgrenzung zu anderen Modellen

Mieterstrommodell

Der erzeugte Strom wird ausschließlich innerhalb eines Gebäudes genutzt. Der Vermieter/Betreiber ist Vollversorger (Solar- + Netzstrom).

Mehr erfahren

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Nutzung des erzeugten Stroms innerhalb eines Gebäudes, der Vermieter/Betreiber ist jedoch nur Teilversorger (Solarstrom).

Mehr erfahren

Kontakt

Bei Fragen zum Thema Energy Sharing im Netzgebiet der Celle-Uelzen Netz GmbH können Sie sich gerne an uns wenden: