
Mieterstrom
Was bedeutet Mieterstrom?
Mieterstrom bedeutet, dass Strom dort erzeugt und genutzt wird, wo er entsteht – direkt in Ihrem Gebäude. Meist geschieht das über eine Photovoltaikanlage auf dem Dach. So können Mieterinnen und Mieter von günstigem, lokal erzeugtem Strom profitieren, ohne selbst eine Anlage zu betreiben.
Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage verkauft den erzeugten Strom direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses. Überschüssiger Strom, der nicht verbraucht wird, wird in das öffentliche Netz eingespeist und vergütet.
Voraussetzungen
Für den Betrieb eines Mieterstrommodells müssen bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Erzeugungsanlage im Gebäude oder auf dem Grundstück – meist Photovoltaik, teilweise auch Blockheizkraftwerke.
Kundenanlage oder Summenzählung erforderlich – je nach Modell (physisch oder virtuell).
Messkonzept mit viertelstündlicher Messung – z. B. mit intelligentem Messsystem (iMSys).
Lieferantenfunktion des Betreibers – der Betreiber wird zum Stromlieferanten für die Mieter.
Vorteile
Der Strom wird ohne Umweg über das öffentliche Netz im Gebäude verbraucht.
Keine Netzentgelte oder Konzessionsabgaben für den selbst genutzten Anteil.
Der CO₂-Ausstoß sinkt, da erneuerbare Energie direkt im Haus genutzt wird.
Steigerung des Immobilienwerts und des Umweltimages.
Modelle im Überblick
Vergleich der Modelle
Mit physischem Summenzähler |
Mit virtuellem Summenzähler |
|
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Rechtliche Grundlage |
Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG |
Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG |
Messtechnik |
Je nach Anwendungsfall |
iMSys |
Spannungsebene |
Keine Einschränkung |
Niederspannung |
Erzeugungsanlage |
PV/BHKW/Wind |
PV/BHKW/Wind |
Mieterstromzuschlag |
Möglich (bei PV) |
Möglich (bei PV) |
Versorgungsmodell |
Vollversorgung durch Kundenanlagenbetreiber (Reststrombezug durch Lieferanten am Summenzähler) |
Vollversorgung durch Kundenanlagenbetreiber (Reststrombezug durch Lieferanten am Summenzähler) |
Sie möchten den Mieterstromzuschlag beantragen?
Nutzen Sie dafür bitte das folgende Formular und reichen Sie es bei uns ein:
Rechtlicher Rahmen
Die Grundlage für Mieterstrom bildet § 21 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Betreiber können unter bestimmten Voraussetzungen den Mieterstromzuschlag erhalten.
Die Netzanschluss- und Messkonzepte müssen mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.
Eine Kundenanlage liegt nur vor, wenn sich Erzeugung und Verbrauch auf demselben Grundstück befinden (§ 3 Nr. 24a EnWG).