
Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler
Funktionsweise
Das Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler (vSZ) ist ebenfalls ein Kundenanlagenmodell (§ 3 Nr. 24a EnWG). Bei diesem Modell gibt es keinen physischen Summenzähler. Stattdessen erfolgt die Aggregation der Erzeugungs- und Verbrauchsdaten über eine rechnerische Zählung, basierend auf intelligenten Messsystemen (iMSys) oder registrierender Leistungsmessung (RLM).
Voraussetzungen
Alle relevanten Messstellen müssen intelligente Messsysteme (iMSys) oder registrierende Leistungsmessung (RLM) verwenden.
Das Messkonzept muss mit der CUN abgestimmt werden.
Das Modell ist gegenwärtig typischerweise nur für Niederspannungsanschlüsse zulässig – in Mittelspannungsnetzen ist oft weiterhin ein physischer Summenzähler gefordert.
Vorteile
Es entfallen Kosten für Hardware, Wandlermessung und aufwändige Baumaßnahmen.
Eintritt oder Ausstieg ins Mieterstrommodell erfolgt rein rechnerisch – kein Zählerumbau nötig.
Mit viertelstündlicher Bilanzierung können Erzeugung und Verbrauch genauer erfasst werden.
Mess- und Abrechnungskonzept
Jeder Erzeugungs- und Verbrauchspunkt (PV-Anlage, Wohnungen, weitere Verbraucher) erhält einen eigenständigen Zähler (iMSys oder RLM), der viertelstündlich misst.
Die gemessenen Daten werden zentral zusammengeführt und in einem Abrechnungssystem bilanziert – so entsteht virtuell das, was ein physischer Summenzähler messen würde.
Die Abrechnung unterscheidet: Verbrauch, Eigenverbrauch, Netzbezug und Einspeisung gemäß rechnerischer Allokation.
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Nutzen Sie dafür bitte das folgende Formular und reichen Sie es bei uns ein:
Rechtliche Rahmenbedingungen & Urteile
Der Europäische Gerichtshof entschied im Fall C-293/23, dass das Konzept der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG nicht in allen Fällen mit den europäischen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist.
Diese Rechtsprechung kann Auswirkungen auf bestehende Anlagen und Betreiberpflichten haben.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) ist der virtuelle Summenzähler seit Mai 2023 gesetzlich zulässig.
Virtuelle und physische Summenzähler werden in bestimmten gesetzlichen Kontexten gleichgestellt.