Netznutzung

Netzentgelte im Stromnetz der CUN

Netzentgelte der Celle-Uelzen Netz

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 ARegV ist die Celle-Uelzen Netz GmbH als vorgelagerter Netzbetreiber verpflichtet, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 die Höhe der Anpassung der Netzentgelte für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kommt das Unternehmen auf dieser Seite nach.

Die Höhe der Anpassung der Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 entnehmen Sie bitte den Preisblättern unten auf der Seite. Die Preisblätter, gültig für das Jahr 2023, werden Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab Januar 2023.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze 2023 ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2023 kalkuliert. Die Veröffentlichung der Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass durch die Bundesnetzagentur bzw. gerichtliche Entscheidungen keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen mit Relevanz für das Jahr 2023 getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte erfordern.

Informationen bei Preisänderungen

Zudem behält sich die Celle-Uelzen Netz vor, bei wesentlichen Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, u. a. bei den Netzentgelten der vorgelagerten Netzbetreiber, die Preisblätter 2023 entsprechend anzupassen. Die Celle-Uelzen Netz informiert Sie in diesem Fall unverzüglich.

Zuzüglich zu den Netzentgelten wird seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannte Sonderkunden-Aufschlag bzw. §19-Umlage, berechnet (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).

Offshore-Haftungsumlage

Die Celle-Uelzen Netz macht darauf aufmerksam, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt wurden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgte die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 1. Januar 2013.

Darüber hinaus hat der Bundestag am 20. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbunden Kosten werden in Form einer Umlage gegenüber den Letztverbrauchern verrechnet. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.

Hinweis

Eine Veröffentlichung der Umlagen erfolgt ebenfalls durch die Transportnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

Preisblätter 2023 für die Netznutzung Strom (Stand: 21. Dezember 2022)

Preise für zusätzliche Leistungen, gültig ab 1. Januar 2023 (Stand: 21. Dezember 2022)

Hinweis zur Verrechnung von Blindleistung/-arbeit

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. April 2015 mit dem Beschluss BK6-13-042 einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt. Der Netznutzungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verrechnung von Blindarbeit. Infolge dessen ist die Möglichkeit der Abrechnung von Entgelten für Blindarbeit nicht abschließend geklärt.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH wird daher zunächst keine Berechnung von Blindarbeitsentgelten im Rahmen der Netznutzungsabrechnung vornehmen. Die Möglichkeit einer späteren Berechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten, daher veröffentlicht die Celle-Uelzen Netz GmbH vorsorglich ein Preisblatt für Blindarbeit ab dem 1. Januar 2016.

Daneben weist die Celle-Uelzen Netz GmbH darauf hin, dass die im Netzanschlussvertrag (NAV) geregelten Netzanschlussbedingungen in Bezug auf die Einhaltung der Blindleistungsgrenzen weiterhin Gültigkeit haben.

Die Celle-Uelzen Netz GmbH behält sich – gegebenenfalls auch rückwirkend – die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für Blindarbeit ausdrücklich vor.

Offshore-Haftungsumlage: Die Celle-Uelzen Netz macht darauf aufmerksam, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt wurden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgte die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 01.01.2013.
 

Darüber hinaus hat der Bundestag am 20. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbunden Kosten werden in Form einer Umlage gegenüber den Letztverbrauchern verrechnet. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
 

Zuzüglich zu den Netzentgelten wird seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19  Abs.2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannte Sonderkunden-Aufschlag bzw. § 19 Umlage, berechnet (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).
 

Die KWKG-Umlage dient zur Förderung der Nettostromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Interesse der Energieeinsparung und des Umweltschutzes.

Diese Umlage wird auf Grundlage von §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und veröffentlicht und wird zusätzlich zu den allgemeinen Netzentgelten erhoben.